Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Für alle auch zukünftigen Verkäufe und Lieferungen gelten die Bestimmungen des Hamburger Futtermittel-Schlussscheines Nr. 1a) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nachfolgenden Bedingungen, die gegenüber den Bestimmungen des vorgenannten Schlussscheines Vorrang besitzen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst den Regelungen des Hamburger Futtermittel- Schlussscheins Nr. 1a) in der jeweils gültigen Fassung werden vom Verkäufer und Vertragspartner spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Preise freibleibend. Es gelten die am Tage der Auslieferung unter Berücksichtigung der Marktlage gültigen Preise / Preislisten der DTC, es sei denn, es wurden vorab anderslautende Vereinbarungen getroffen und schriftlich bestätigt.
2. Der Kaufvertrag ist unter Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen diesen zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen, und zwar auch bei Wechselhergabe - abzüglich Diskont -, zum Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung oder zum Verlangen von Vorauszahlungen in seiner Wahl oder Sicherheitsleistung.
3. Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Käufer sie innerhalb angemessener Frist abzurufen. Der Verkäufer behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschl. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, Forderungen aus Einlösung von Schecks und Wechseln und Begleichung eines etwa sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos vor; das Herausgabeverlangen des Verkäufers setzt einen Rücktritt vom Vertrage voraus. Die Forderungen, die aus dem Weiterverkauf bzw. Weiterlieferung der Ware an Dritte zugunsten des Käufers entstehen, werden im Voraus an den Verkäufer hiermit abgetreten, ebenso Forderungen auf Verwendungsersatz (z.B. für die Aufzucht von Tieren) oder auf Nutzungsentschädigung gegen Dritte. Erfolgt die Weiterlieferung in der Weise, dass die Ware an Tiere verfüttert wird, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu dem im Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Das gilt sowohl für die gelieferte Ware als auch anteilmäßig für vermischte, verarbeitete oder sonstig veränderte Ware. In derselben Weise haften die gelieferte und bereits bezahlte Ware und deren Verkaufserlös für alle noch offenstehenden Forderungen des Verkäufers.
4. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand (Verzug), so kann der Verkäufer die Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt entsprechend der Regelung in Nr. 3 Satz 3, 2. Halbsatz gegen die Drittempfänger unmittelbar geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuliefern. Verpfändung oder Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware sind ausgeschlossen. Zurückhaltung oder Aufrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind unzulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe von dritten Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf aus der Weiterlieferung dieser Waren entstandene Forderungen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist nach den vorstehenden Bestimmungen zur Warenrücknahme auf Kosten des Käufers berechtigt, wenn dieser die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder seinen sonstigen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Bereits erbrachte Zahlungen auf den Kaufpreis kann der Verkäufer zunächst mit Zinsen, Kosten und eigenen Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Zahlungsverpflichtungen verrechnen und zurückbehalten.
6. Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand (Verzug), so kann der Verkäufer weitere Lieferungen - auch aus selbstständigen Verträgen - verweigern und Schadenersatz statt der Lieferung im Bezug auf die weiteren Leistungen und Schadenersatz wegen des Verzugsschadens verlangen. Im Falle des Verzuges mit der Abnahme der Ware kann der Verkäufer die Ware ungeachtet seiner sonstigen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen einer Nachfrist von einer Woche in geeigneter Weise auf Rechnung des Verkäufers verwerten. Im Falle des Zahlungsverzuges und des Verzuges mit der Abnahme von Waren ist der Verkäufer dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Der Zahlungsverzug gilt jedenfalls dann als eingetreten, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt, spätestens aber wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Verkäufer unbeschadet sonstiger Ansprüche vom Tage des Beginns des Verzuges Verzugszinsen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder aber auch schon vor Eintritt eines Zahlungsverzuges eine Ratenzahlung, wird diese hinfällig und der gesamte Restkaufpreis nebst Kosten und Zinsen sofort fällig, wenn der Käufer mit einem Betrag in Höhe von 60 % einer vereinbarten Rate mindestens 10 Tage in Verzug ist und der rückständige Betrag mindestens 5 % des gesamten offen stehenden Kaufpreis ausmacht.
8. Schadensersatzansprüche des Käufers z.B. wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubten Handlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht, so weit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit;
- wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes;
- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall (sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Für sämtliche Gewährleistungsansprüche und Folgeansprüche aus Gewährleistungsansprüchen aus diesem Vertrag gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist und soweit nicht von Gesetzes wegen einer kürzeren Verjährungsfrist gilt, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsrechten des Käufers setzt voraus, dass der Käufer die Ware nach Erhalt unverzüglich in vertretbarer Weise untersucht und einen etwaigen Mangel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich in Textform anzeigt. Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei und damit als genehmigt. Die Ware gilt insbesondere dann als mangelfrei, wenn der Käufer die Ware trotz erkanntem Mangel ohne Zustimmung des Verkäufers weiter verwertet. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Sofern der Mangel den inneren Wert der Ware (insbesondere Nährstoffgehalt, Hygiene, Fremdbesatz) betrifft, ist im Zweifel das Untersuchungsergebnis einer LUFA aus einer repräsentativen Probe maßgeblich. Ein Mangel, der sich nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Ware zeigt, begründet keinen Haftungs- oder Gewährleistungsanspruch. Der Käufer ist verpflichtet bei der Begrenzung und Aufklärung von Schäden sowie von Gewährleistungsansprüchen mitzuwirken. Er haftet für die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten. Die Beweislast für sämtliche Ansprüche trägt der Käufer, soweit das Gesetz nicht zwingend eine Beweislastumkehr vorsieht oder der zu beweisende Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders stammt.
10. Bei Lose-Verladung von Futtermitteln mit Selbstbedienung über Handheld oder andere vergleichbare Instrumente haftet DTC nicht für die Auswahl falscher Futtermittel und deren Folgen. Nachteile und Schäden, die DTC durch die Auswahl falscher Futtermittel von DTC-Vertragspartnern und/oder für die DTC-Vertragspartner handelnder Angestellten oder Beauftragten entstehen, haben der DTC-Vertragspartner und die für die DTC-Vertragspartner handelnden Angestellten und/oder Beauftragten gesamtschuldnerisch gegenüber DTC zu ersetzen.
11. Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgenommen, ist das Stauen auf dem LKW und damit die ordnungsgemäße Verladung allein Sache des Käufers bzw. seines Frachtführers. Er ist verpflichtet, ausführbare Verladeverfügungen zu erteilen und stellt sicher, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs eingehalten wird. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer jeglichen Nachteil, der dem Verkäufer aus einer Nichtbeachtung der vorstehenden Pflichten durch den Käufer oder von ihm beauftragte Personen entsteht.
12. Behördliche Anordnungen: Sollten nach Abschluss dieses Vertrages durch Anordnungen seitens einer Behörde oder einer behördlich eingerichteten Stelle dem Verkäufer neue Verpflichtungen irgendwelcher Art auferlegt werden, die den Verkauf oder die Lieferungen der gegen diesen Vertrag gekauften Ware betreffen, so gelten die aus derartigen Anordnungen sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen als zwischen den Parteien vereinbart.
13. Alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Kontrakt ergebenden Streitigkeiten sind nach Wahl des Verkäufers durch die ordentlichen Gerichte oder durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. zu entscheiden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Düsseldorf.
15. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; entsprechendes gilt bei Regelungslücken.